Beitragsordnung
 

§ 1 Name , Sitz und Zweck


1. Der Verein führt den Namen : Fanclub Eagles Zwenkau e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Zwenkau , Sportplatz am Eichholz , Eytraer Weg.

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes sowie die Förderung des FC Sachsen Leipzig 1990 e.V. und die Förderung der gemeinnützigen Vereine der Stadt Zwenkau.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge , Spenden sowie durch Veranstaltungen , die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 2 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr


1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. 12. 1998


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden , der die Vereinssatzung anerkennt.

2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

3. Die Mitgliedschaft endet :

a. mit dem Tod eines Mitgliedes
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung , gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c. durch Ausschluß aus dem Verein
d. Zahlungsrückstände der Beiträge, die den fälligen Jahresbeitrag übersteigen

4. Ein Mitglied , das im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen , ab Zugang, schriftlich Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.


§ 5 Rechte und Pflichten


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die in der Anlage beiliegende Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 6 Organe


Die Organe des Vereins sind :

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom :
1. Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen, durch schriftliche Einladungan alle Mitglieder , einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekanntzugeben.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Finanzberichtes
b. Entlastung und Wahl eines neuen Vorstandes ( aller 2 Jahre )
c. Satzungsänderungen
d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es:
a. 33 % der Mitglieder schriftlich beantragen
b. der Vorstand beschließt

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Präsidenten unterzeichnet sein muß.


§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus :
a. dem 1. Präsidenten
b. dem 2. Präsidenten
c. dem Schatzmeister

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied aus, muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.


§ 9 Vertreterbefugnis


1. Der vertretende Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Präsident, 2. Präsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

2. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Präsident nur tätig werden darf, wenn der 1. Präsident nicht erreichbar ist. Der Schatzmeister darf nur tätig werden, wenn der 1. und 2. Präsident nicht erreichbar sind.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Dem Antrag auf geheime Abstimmung eines Mitgliedes muß entsprochen werden.


§ 11 Rechnungsprüfungskommission


1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren eine Rechnungsprüfungskommission, welche aus 2 Mitgliedern besteht, die nicht Angehörige des Vorstandes sind.

2. Die Rechnungsprüfungskommission hat die Finanzbuchhaltung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand schriftlichen Bericht zu erstatten.

3. Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei Ordnungsmäßigkeit der Finanzgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 12 Auflösung des Vereins


1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung.

2. Die Entscheidung dieser Mitglieder hat mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FC Sachsen Leipzig 1990 e.V. oder an die gemeinnützigen Zwenkauer Vereine. Das Vermögen darf dabei nur zur Förderung des Nachwuchssportes verwendet werden.








Zwenkau , den 14. 9. 1998




Mitgliederbeiträge für Erwachsene jährlich 13.00 €


Kinder unter 16 Jahre Beitragsfrei


Einmalige Aufnahmegebühr Erwachsene 15.00 €
Einmalige Aufnahmegebühr für Arbeitslose,
Jugendliche , Auszubildende und Studenten 10.00 €


Einmalige Aufnahmegebühr für Kinder
unter 16 Jahren 0.50 €




Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 31. März für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr ist mit Antrag zur Aufnahme an den Verein zu entrichten.